Beförderungsbedingungen

Allgemeine Beförderungsbedingungen der Gesellschaft Irish Ferries Beförderungsbedingungen für Passagiere, ihr Reisegepäck und ihre mitgeführten Fahrzeuge auf See zwischen der Republik Irland, Großbritannien und Frankreich.

In der deutschen Übersetzung des englischsprachigen Originals. Bei Abweichungen und Widersprüchen gilt das englischsprachige Original. Dieses ist jederzeit im Internet unter irishferries.com abrufbar

Kurzübersicht

Begriffsbestimmungen

1In diesen Bedingungen sind die folgenden Ausdrücke in dem nachstehend angegebenen Sinn verwendet (außer der Zusammenhang erfordert es anders):

(a)
Athener Übereinkommen" bedeutet das Übereinkommen über die Beförderung von Reisenden und ihrem Gepäck auf See, das 1974 in Athen unterschrieben und im Protokoll am 19. November 1976 in London geändert und unterschrieben wurde.
(b)
Beförderer" bedeutet Irish Ferries Limited, eingetragen unter folgender Adresse: Ferryport, Alexandra Road, Dublin 1, Irland.
(c)
"Passagier" behält die Bedeutung des Athener Übereinkommens bei.
(d)
"Gepäck" bedeutet "Gepäck", "Fahrzeug" und "Kabinengepäck" (außer in Klausel 41 dieser Bedingungen), wie im Athener Übereinkommen definiert.
(e)
"Fahrzeug" bedeutet Privat- oder Passagier-Fahrzeug jeglicher Art (unabhängig davon ob sie selbstangetrieben sind oder nicht), das von einem Passagier mitgeführt wird, einschließlich Auto, Bus, Mini-Bus, Wohnwagen, Wohnmobil, Anhänger, Motorrad, Roller oder Fahrrad.
(f)
"Wertsachen" bedeutet Wertgegenstände wie sie im Artikel 5 des Athener Übereinkommens definiert sind.
(g)
"Heimtier" bedeutet häusliches Tier, das als Haustier gehalten wird und einen Passagier begleitet.
(h)
"Koje" schließt Bett in einer Kabine oder Club Class Sitzplatz ein.
(i)
"Verletzung, Verlust oder Beschädigung" beinhaltet jegliche körperliche Verletzung, Tod, Krankheit, mentale Leiden, Panik, Aufregung, finanzieller oder mittelbarer Verlust, Verärgerung, Verspätung oder Unbequemlichkeit welcher Art auch immer.
(j)
"Verschulden " schließt jeden Akt von Unterlassung, Vernachlässigung, Säumnis, Fahrlässigkeit, Vertragsbruch, Pflichtverletzung jeglicher Art ein.
(k)
"Bedienstete, Agenten und selbständige Vertragspartner" schließt Schiffseigentümer, Charterer, Betreiber jedes Schiffs oder Verkehrsmittels oder jeder Einrichtung ein, welcher im Auftrag oder in Vereinbarung mit dem Beförderer (ob ausdrücklich oder impliziert) die Beförderung von Passagieren und/oder Gepäck oder einen anderen Service ganz oder teilweise tatsächlich ausführt.
(l)
"Person" beinhaltet auch jede Firma, Gesellschaft, Vereinigung, Körperschaft oder Behörde, sowie Kleinkinder oder Kinder.
(m)
Einzahl schließt Mehrzahl ein und umgekehrt.
(n)
Maskulinum schließt Femininum ein und umgekehrt.

2 Die Überschriften in diesen Bedingungen sollen ausschließlich die Übersicht erleichtern und in keiner Weise für den Inhalt oder die Auslegung bindend sein.

Allgemeine Bedingungen

3 Der Beförderer ist und gibt sich nicht als Transportunternehmen aus. Passagiere und Gepäck werden nur unter diesen Bedingungen, die Teil des Vertrags zwischen Beförderer und Passagier bilden sollen, akzeptiert und befördert.

4 Jede Person, die eine Buchung für oder im Auftrag von einem Passagier oder einer Gruppe von Passagieren macht, garantiert und bestätigt, dass er die Befugnis/Erlaubnis jeder dieser Passagiere hat, diese Bedingungen als Agent im Auftrag vom Passagier zu akzeptieren, und dass jeder dieser Passagiere übereinstimmt an diese Bedingungen gebunden zu sein, welche unter anderem Änderungs- und Stornierungsgebühren beinhalten (siehe Artikel 47 und 48).

5 Kein Passagier kann eine Reise mit dem Beförderer antreten oder einen Service des Beförderers als Teil eines Vertrages in Anspruch nehmen, wenn er diese Bedingungen nicht akzeptiert hat, oder (wurde der Vertrag mit dem Beförderer von einer anderen Person in seinem Auftrag abgeschlossen) einen solchen Vertrag mit diesen Bedingungen, die Änderungs- und Stornierungsgebühren beinhalten (siehe Artikel 47 und 48), zugestimmt hat

6 Keine andere Person als ein Direktor des Beförderers hat die Authorität eine dieser Bedingungen zu ändern oder fallen zu lassen, und keine solcher Änderungen oder Auslassungen haben Gültigkeit, außer in schriftlicher Form mit Unterschrift dieses Direktors.

7 Wenn eine dieser Bedingungen oder eine der Bestimmungen dieser Bedingungen unter irgendeinem Gesetz, Abkommen oder Protokoll, dem der Vertrag zwischen Beförderer und Passagier unterliegen muss, oder welches nach Übereinstimmung auf besagten Vertrag angewendet oder mit einbezogen werden soll, widersprüchlich, inkonsequent oder ungültig ist, so soll diese Bedingung oder Bestimmung (in diesem Rahmen nur und nicht weiter) null und nichtig sein. Jede dieser Bedingungen oder Bestimmungen, die, wie oben erläutert, widersprüchlich, inkonsequent oder ungültig sind, sollen dennoch in Bezug auf jeden Teil des besagten Vertrags, der einem solchen Gesetz, Abkommen oder Protokoll nicht wie oben genannt unterliegt, in voller Kraft und Wirkung bleiben. Des Weiteren sollen die übrigen dieser Bedingungen und Bestimmungen soweit wie möglich so ausgelegt werden, dass sie allen oben genannten Gesetzen, Abkommen oder Protokollen entsprechen und und mit ihnen im Einklang stehen.

8 Jede Streitigkeit zwischen dem Passagier und dem Beförderer soll vor die Irischen Gerichte gebracht, und soll unter den Gesetzen der Republik Irland entschieden werden, unabhängig von der Gerichtsbarkeit des Ortes, wo die Buchung gemacht wurde.

Erforderlichen Unterlagen

9 Es soll eine zwischen Beförderer und Passagier vereinbarte Beförderungsbedingung sein, dass der Passagier vor Reiseantritt schon im Besitz der nötigen Immigrationsdokumente zur Einreise in das Zielland ist. Vor dem Anbordgehen soll der Beförderer (oder sein Agent) befugt sein zu prüfen, ob alle Passagiere im Besitz gültiger Dokumente sind, die den Immigrationsgesetzen des Ziellandes entsprechen. Der Beförderer kann (ungeachtet von jeder vorher gemachten Buchung) jedem Passagier, der auf Anfrage diese notwendigen Dokumente nicht aufweisen kann, die Beförderung verwehren. Unter diesen Umständen ist der Beförderer befugt eine Stornierungsgebühr abzuziehen und einzubehalten. Der Restbetrag wird danach dem Passagier zurückerstattet. Dem Passagier steht keine andere Kompensation vom Beförderer zu, wenn dieser die Beförderung verwehrt. Der Beförderer ist berechtigt vom Passagier alle Bußgelder oder andere Kosten einzuziehen, die gegen ihn auf Grund des Versäumnisses des Passagiers alle für das Zielland notwendigen Einreisedokumente beim Erreichen des Zielhafens vorzulegen, erhoben wurden. Zusätzlich ist jeder Passagier, der aus irgendwelchen Gründen sich weigert von Bord zu gehen, oder dem die Einreise in das relevante Land am Zielhafen verweigert wird, verpflichtet sein, dem Beförderer alle dadurch entstandenen Kosten zurückzuerstatten.

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Haftung des Beförderers

10 Die Bestimmungen des Athener Übereinkommens sollen in den Vertrag zwischen dem Beförderer und dem Passagier in Bezug auf jede Beförderung über See, zu deren Ausführung der Beförderer zugestimmt hat, eingeschlossen werden. Besagte Bestimmungen sollen auf Passagier und Gepäck für Dauer der Beförderung, wie in Paragraph 8 Artikel 1 des genannten Übereinkommens erläutert, angewendet werden. Soweit ein Passagier oder Gepäck vor oder nach einem solchen Zeitraum von Schaden, Verletzung oder Verlust auf Grund des Verschuldens des Beförderers, seinen Bediensteten, Agenten oder selbständigen Vertragspartnern, oder einer anderen Person für die der Beförderer Verantwortung trägt, betroffen ist, so hat der Beförderer das Recht sich auf Artikel 5 bis inklusive 16 des besagten Übereinkommens zu berufen, ungeachtet davon, ob der relevante Vorfall außerhalb eines solchen oben genannten Zeitraums passierte.

Verlorenes Gepäck

11 Das Athener Übereinkommen (zusammen mit anderen Bestimmungen) limitiert die Haftung des Beförderers bei Tod oder Verletzung eines Passagiers und/oder Verlut oder Beschädigung von Gepäck (einschließlich Fahrzeugen) auf Fälle, die durch das Verschulden oder die Fahrlässigkeit des Beförderers, seiner Bediensteten, Agenten und selbständigen Vertragspartner während der Ausübung ihrer Verrichtung entstanden. Das besagte Übereinkommen beinhaltet auch eine spezielle Bestimmung für Wertsachen, für die der Beförderer keine Verantwortung übernimmt, außer solche Wertsachen wurden beim Beförderer zur vereinbarten sicheren Verwahrung hinterlegt, in welchem Fall der Beförderer nach dem besagten Übereinkommen haftbar sein soll. Das besagte Übereinkommen unterliegt auch der Annahme, dass Gepäck unbeschadet ankommt, es sei denn der Beförderer wird (i) im Falle einer offensichtlichen Beschädigung vor oder zum Zeitpunkt der Entladung oder Rücklieferung oder (ii) im Falle der nicht offensichtlichen Beschädigung oder des Verlustes, innerhalb von 15 Tagen vom Datum der Entladung oder Rücklieferung oder von dem Zeitpunkt, an dem die Lieferung hätte stattfinden sollen, schriftlich davon unterrichtet. Jede Haftung des Beförderers unterliegt allen Haftungsbefreiungen und - beschränkungen aus besagtem Übereinkommen und unterliegt insbesondere im Falle von Schaden oder Verlust von Fahrzeugen oder Gepäck dem Abzug des vollen erlaubten Betrags unter Artikel 8 Absatz 4 des Übereinkommens.

Beschädigung von Gepäck

12 Der Beförderer soll, immer gemäß den ausdrücklichen Bestimmungen dieser Bedingungen und anderen verbindlich anzuwendenden gesetzlichen Bestimmungen, unter keinen Umständen haftbar sein, für Schaden am Gepäck oder Eigentum des Passagiers, wie, wann, und wo auch immer dieser verursacht wurde, und ungeachtet davon, dass solcher Schaden oder Verlust vom Beförderer, seinen Bediensteten, Agenten oder selbständigen Vertragspartnern, oder von einer anderen Person, für die der Beförderer haftet oder haften könnte, oder auf Grund der Seeuntauglichkeit eines Schiffes, ob zum Zeitpunkt der Verladung oder der Überfahrt oder jedem anderen Zeitpunkt, ganz oder teilweise verschulded worden sein könnte. Ungeachtet der Allgemeingültigkeit des Vorherstehenden sollen die obigen Bestimmungen zutreffen, ungeachtet davon, ob Gepäck des Passagiers in oder auf einem Schiff, Verkehrsmittel, Ort oder Räumlichkeit unter der Kontrolle oder in Belegung des Beförderers war oder nicht, und ob das Gepäck oder Eigentum in Obhut des Beförderers, seiner Bediensteten, Agenten oder selbständigen Vertragspartnern war oder nicht.

13 Nichts in diesen Bedingungen soll in irgendeiner Weise als Einschränkung ausgelegt werden, oder das Recht des Beförderers oder eines anderen Beförderers oder der Bediensteten, Agenten und selbständigen Vertragspartnern dieser beiden bis zu einem Haftungsausschluß, oder einer den Schiffseigentümern oder anderen Personen durch ein Gesetz oder Recht für die Zeit in Kraft eingeräumte Begrenzung der Haftung entfernen. Des weiteren soll der Beförderer (wenn er nicht der Besitzer oder Charterer eines Schiffes ist, das irgendeinen Teil der Beförderung ausübt, dem der Beförderer zugestimmt hat) bezüglich auf einem solchen Schiff beförderte Passagiere oder Gepäck das gleiche Recht auf beschränkte Haftung haben, das den Besitzern und Charterern gesetzlich und, zusätzlich zu den in diesen Bedingungen verliehenen Rechten, Befreiungen und Beschränkungen des Haftungsschutzes, gewährt wird.

Haftung von Bediensteten, Agenten und selbständigen Vertragspartnern

14 Alle Rechte, Befreiungen und Einschränkungen des Haftungsschutzes und der Haftungsimmunität, in welcher Natur auch immer sich auf sie in diesen Bedingungen bezogen wird, sollen in jeder Hinsicht zu Gunsten der Bediensteten, Agenten und selbständigen Vertragspartnern des Beförderers bei Ausübung ihrer Verrichtung ausgelegt werden. Unter keinen Umständen sollen diese Bediensteten, Agenten und selbständigen Vertragspartner im Rahmen ihrer Verrichtung einer größeren oder anderen Haftung unterliegen, als der Beförderer. Für den Zweck des vorangegangenen handelt der Beförderer als Vertreter und Vertrauter im Auftrag und zum Vorteil von allen Personen, die seine Bediensteten, Agenten oder selbständigen Vertragspartner waren, sind oder gelegentlich sein werden, oder soll als so handelnd gelten, oder alle diese Personen sollen in diesem Ausmaß Partner des Vertrags, von welchem diese Bedingungen teil sind, sein oder als solche gelten. Die Ausübung oder zukünftige Ausübung dieser Aufgaben und Dienstleistungen von diesen Personen, direkt oder indirekt, in Verbindung oder in Bezug auf einen Passagier oder Gepäck und dessen Beförderung oder Beförderungsmittel soll als ausreichende Gegenleistung gelten, die von diesen Person dem Passagier erbracht wird. Der Passagier stimmt mit dem Beförderer überein, dass er unter keinerlei Umständen diese Bediensteten, Agenten oder selbständigen Vertragspartner bezüglich eines Verschulden im Rahmen der Ausübung ihrer Verrichtung, anzeigen wird.

Haftung des Passagiers

15 Der Passagier soll zu allen Zeiten jede gesetzliche Ordnung erfüllen, die von oder im Auftrag von den Schiffsoffizieren oder jedem anderen Bediensteten oder Agenten des Beförderers vorgegeben wird.

16 Der Passagier garantiert, dass weder er noch sein Gepäck (einschließlich Fahrzeuge und jedes andere Gepäck unter Klausel 38 dieser Bedingungen), noch sein Kind oder Heimtier, das ihn begleitet, dem Beförderer, dessen Eigentum oder anderen Personen oder deren Eigentum Gefahr, Verletzung, Verlust oder Schaden keinster Art und Weise zufügen wird. Des weiteren, sollte solche Gefahr, Verletzung, Verlust oder Schaden unter Umständen veursacht werden, die Anlass geben, einen Anspruch gegen oder unter der Haftbarkeit des Beförderers, seiner Bediensteten, Agenten und selbständigen Vertragspartner diesbezüglich zu erheben, dann soll der Passagier ihnen, und jedem von ihnen den Schaden aller Konsequenzen eines solchen Anspruchs oder solcher Haftbarkeit welcher Natur auch immer diese auch sein mögen, und wem auch immer zugezogen, ersetzen, ungeachtet dessen, dass zu solcher Gefahr,Verletzung, Verlust oder Schaden Verschulden des Beförderers, seiner Bediensteten, Agenten oder selbständigen Vertragspartner oder die Seeuntauglichkeit des Schiffs beigetragen haben könnten.

17 Der Beförderer kann in diesem Maße (vertraglich oder gesetzlich) verpflichtet sein für jede andere Person Schadensersatz zu leisten, hinsichtlich der Haftbarkeit dieser Person für Verletzung, Verlust oder Schaden von oder an einem Passagier oder Gepäck. Der beteiligte Passagier soll dem Beförderer jede vom Beförderer wegen solcher Entschädigung gezahlte oder ausstehende Summe erstatten, unbeschadet der Haftbarkeit des Beförderers (wenn überhaupt) unter diesen Bedingungen gegenüber dem betroffenen Passagier.

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18 Sollte der Beförderer medizinische Hilfeleistungen jeglicher Art für einen Passagier erteilen oder beziehen (wozu der Beförderer seinem eigenen Ermessen nach das Recht hat aber nicht dazu verpflichtet ist), so soll dieser Passagier dem Beförderer auf Verlangen die Kosten der medizinischen Hilfeleistungen zurückerstatten.

Beförderung durch Dritte

19 Soweit ein Vertrag oder eine Buchung Anlass gibt zu anderer Beförderung als auf einem Schiff oder anderen Verkehrsmittel in Besitz oder im Betrieb des Beförderers (ob die Kosten dafür in dem an den Beförderer gezahlten Fahrpreis oder Betrag eingeschlossen worden sind oder nicht), so garantiert der Beförderer diese als Agent für und im Auftrag des Passagiers mit der Partei, die diese Beförderung zur Verfügung stellt, zu arrangieren, und so haftet der Beförderer nicht für diese Beförderung. Insbesondere und unbeschadet der Allgemeingültigkeit des Vorherstehenden, soll der Beförderer für Verletzungen, Verlust oder Schaden eines Passagiers oder Gepäcks, die direkt oder indirekt in Zusammenhang mit oder als Resultat aus einer solchen Beförderung entstehen, nicht haftbar sein, wie, wann und wo auch immer diese verursacht worden sein könnten, und ob irgendeine in irgendeiner Weise an einer solchen Beförderung beteiligten Partei(en) dies mit Schuld verursacht oder dazu beigetragen haben oder nicht, noch soll der Beförderer von Erklärungen, Beschreibungen, Informationen, Stellungnahmen jeglicher Art haftbar oder gebunden sein, die direkt oder indirekt von oder im Auftrag von solcher Partei(en), die in iregendeiner Weise direkt oder indirekt am ausführen solcher Beförderung beteiligt sind gemacht wurden. Hiermit bevollmächtigt der Passagier den Beförderer als sein Agent mit der Partei oder den Parteien, die die Beförderung ausführen einen Vertrag unter den aktuellen AGBs dieser Partei(en) abzuschließen.

Ausfall oder Verspätung einer Überfahrt

23  Passagiere werden gemäß den Bestimmungen der EU-Verordnung 1177 aus dem Jahre 2010 behandelt.

24  Der Beförderer wird die Passagiere schnellstmöglich  und nicht später als 30 Minuten nach der geplanten Ablegezeit über eine Verspätung oder den Ausfall einer Überfahrt informieren. Bei einer Verspätung erhalten die Passagiere Informationen über die neue und voraussichtliche Ankunftzeit sobald diese vorliegen.

Wenn es durch den Ausfall oder die Verspätung der Überfahrt dazu kommt, dass ein Passagier eine im Voraus gebuchte Anschlussverbingung nicht wahrnehmen kann, wird der Beförderer versuchen, den betroffenen Passagier über alternative Verbindungen zu informieren. Alle wesentlichen Informationen bezüglich einer Verspätung, eines Ausfalles einer Überfahrt oder einer alternativen Verbindung werden Menschen mit Behinderung oder Menschen mit eingeschränkter Mobilität in angemessener und gut zugänglicher Form bereit gestellt.

25  Im Falle eines Ausfalles einer Überfahrt oder einer Verspätung von mehr als 90 Minuten nach der geplanten Abfahrtzeit, werden den Passagieren kostenlose Snacks, eine warme Mahlzeit oder Erfrischungsgetränke in einem angemessenen Verhältnis zur Wartezeit und unter der Voraussetzung, dass diese zur Verfügung stehen oder unter angemessenen Umstanden beschafft werden werden können, angeboten.

Sofern der Ausfall oder die Verspätung nicht auf schlechte Wetterbedingungen zurückzuführen ist, wird Passagieren, wenn und wo es möglich ist, eine adäquate und kostenlose Unterbringung an Bord der Fähre oder an Land, inklusive dem Transfer vom Fährterminal zur Unterkunft angeboten, falls die Verspätung oder der Ausfall es nach sich ziehen, dass der Passagier eine oder mehrere Nächte länger als ursprünglich von dem Passagier geplant bleiben muss. Die Gesamtkosten für eine Unterbringung an Land sind auf maximal € 80,00 pro Person und Nacht und maximal drei Übernachtungen beschränkt. Auslagen werden gegen Vorlage von Quittungen und Belegen zurückerstattet.

26  Im Falle eines Ausfalles einer Überfahrt oder einer Verspätung von mehr als 90 Minuten nach der geplanten Abfahrtzeit, werden den Passagieren desweiteren folgende Möglichkeiten angeboten
(a) Umbuchung auf eine andere Route zur Zieldestination unter ähnlichen and angemessenen Bedingungen wie in den Reisebedingunegn angegeben zum frühestmöglichen Zeitpunkt und ohne zusätzliche Kosten, oder (b)Erstattung des Ticketpreises der betroffenen Überfahrt (und wenn benötigt, ein Transfer zum Ausgangspunkt zum frühestmöglichen Zeitpunkt ohne zusätzliche Kosten). Ersattungen des am Buchungstag gültigen und tatsächlich gezahlten Ticketpreises werden innerhalb von 7 Tagen in bar, per Banküberweisung, per Gutschrift oder per Bankcheck getätigt. Mit Zustimmung des Fahrgastes kann die Erstattung des vollen Ticketpreises auch in Form von Gutscheinen und/oder anderen Dienstleistungen erfolgen, deren Wert der Höhe des entrichteten Preises entspricht, sofern deren Bedingungen, insbesondere bezüglich des Gültigkeitszeitraums und des Zielorts, flexibel sind.

27  Sofern der Ausfall oder die Verspätung der Überfahrt nicht auf Wetterbedingungen, die den sicheren Betrieb des Schiffes beeinträchtigen zurückzuführen ist, haben Passagiere das Recht eine Entschädigung vom Beförderer zu beantragen ohne Ihr Recht auf den Transport zu verlieren.

Eine Entschädigung ih Höhe von mindestens 25 % des Ticketpreises der betroffenen Überfahrt sollte bezahlt werden, wenn die Vespätung mindestens (i) eine Stunde bei einer geplanten Überfahrtszeit von bis zu vier Stunden; (ii) zwei Stunden bei einer geplanten Überfahrtszeit von mehr als vier Stunden aber weniger als acht Stunden; (iii) drei Stunden bei einer geplanten Überfahrtszeit von mehr als acht Stunden aber weniger als 24 Stunden; or (iv) sechs Stunden bei einer geplanten Überfahrtszeit von mehr als 24 Stunden; beträgt.

Wenn die Verspätung mehr als das Doppelte der oben angegebenen Verspätungszeiten beträgt, sollte eine Entschädigung in Höhe von 50 % des Ticketpreises der betroffenen Überfahrt gezahlt werden.

28 Der Beförderer oder Kapitän kann (ungeachtet jeglicher vorher gemachten Buchung) einem Passagier oder Gepäck die Beförderung auf einer Überfahrt verweigern, und zwar aus jedem Grund bezüglich der Sicherheit des Schiffs oder eines Guts an Bord des Schiffs, oder bezüglich der Sicherheit, des Wohlbefindens oder Komforts eines anderen Passagiers oder eines Bediensteten, Agenten oder selbständigen Vertragspartner der Beförderers, der direkt oder indirekt an dieser Beförderung beteiligt ist. Unter solchen Umständen hat der Passagier kein Recht auf jegliche Art der Kompensierung oder irgendeiner Zahlung, außer, dass der Beförderer dem Passagier Fahrpreise oder andere Gebühren, die dem Beförderer bezüglich dieser Überfahrt bezahlt wurden, erstattet.

29 Dem Beförderer und dem Schiff steht frei, Gepäck oder Teile davon an Deck oder in oder auf jedem anderen Schiffsteil zu transportieren, mit oder ohne die volle gebuchte Passagier- oder Gepäck-Kapazität zu fahren, mit oder ohne Führer zu fahren, Testfahrten zu machen, die Kompasse auszurichten, Güter oder alles, wie gefährlich auch immer, mit oder ohne Gepäck oder Teilen davon an Bord zum Trockendock zu transportieren, andere Schiffe abzuschleppen oder ihnen zu assistieren oder in allen Lagen abgeschleppt zu werden, aus einem Anlass oder mehreren fortzufahren, von oder zu, und einen Hafen oder mehrere in irgendeiner Reihenfolge oder Abfolge für jeden Zweck zu nutzen, ob auf oder außerhalb oder über die Route zwischen den Endpunkten der Passagier- oder Gepäckbeförderung hinaus, oder der üblichen oder angezeigten Route, vorausgesetzt, dass besagte Freiheit zu allen Zeiten vernünftig auf den vorherrschenden Umständen begründet ausgeübt wird.

30 Dem Beförderer und dem Schiff steht frei, zu welchen Zweck auch immer, einen Passagier oder ein Gepäck zu einem Hafen weiter als den Zielhafen zu befördern, ungeachtet davon dass das Schiff schon am Zielhafen gehalten hat und/oder dort Passagiere oder Gepäck entladen hat, Gepäck oder Passagiere zurück zum Zielhafen oder Abfahrtshafen zu befördern, Passagiere oder Gepäck in ein Schiff (oder im Falle von Gepäck auf das Deck eines Schiffs) umzuladen, Passagiere oder Gepäck an Land zu bringen, Gepäck in jedem Hafen oder Ort zu lagern, und Passagiere oder Gepäck auf irgendeiner Route in oder auf irgendeinem Schiff oder anderen Verkehrsmittel (wem auch immer dies gehört) zum Zielhafen zu befördern, vorausgesetzt, dass besagte Freiheit zu allen Zeiten vernünftig auf den vorherrschenden Umständen begründet ausgeübt wird. Nichts des Vorherstehenden soll einen Passagier zu einer Zahlung oder Kompensierung in welcher Weise auch immer, ob durch Erstattung des an den Beförderer gezahlten Fahrpreises oder Betrag oder anders, berechtigen.

31 Wenn aus welchen Gründen auch immer die Beförderung eines Passagiers oder Gepäcks zum Zielhafen auf dem Schiff, auf welchem der Passagier seine Reise begonnen hat oder auf das das Gepäck geladen war, oder das Aussteigen oder Abladen eines Passagiers oder Gepäcks von einem solchen Schiff für einen unangemessenen Zeitraum verwehrt oder behindert wird, oder dieses(der Meinung des Beförderers oder Kapitäns nach) wahrscheinlich verwehrt oder behindert wird, oder wenn das Fortfahren der Überfahrt zum Zielhafen (der Meinung des Beförderers oder Kapitäns nach) wahrscheinlich das Schiff oder die Besatzung oder die Passagiere oder das Gepäck einer Gefahr welcher Art auch immer ausgeliefert ist, kann der Beförderer zu jeder Zeit den Vertrag kündigen und die Überfahrt einstellen, und daraufhin soll der Vertrag als gesetzlich vereitelt gelten, und der Passagier soll kein Recht auf eine Zahlung oder Kompensierung durch Rückerstattung des an den Beförderer gezahlten Fahrpreises oder anderer Gebühren haben.

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32 Unbeschadet der Allgemeingültigkeit jeder Bestimmung dieser Bedingungen, sollen der Beförderer und das Schiff die Freiheit haben, sich jeder Anweisung oder Rat bezüglich Abfahrt, Ankunft, Routen, Häfen, Beladung, Anhalt, oder Entladungsunterbrechungen, Umladung, Entladung oder Ziel oder anderen wie auch immer von Regierung oder eines derer Ämter oder von einem Kommittee oder einer Person, die in Hinsicht auf Kriegsrisikoversicherung auf dem Schiff das Recht hat solche Befehle, Anweisungen und Ratschläge zu geben, zu fügen. Das Schiff hat die Freiheit geschmuggelte Sprengstoffe, Munition und kriegsähnliche Lager zu befördern, und bewaffnet oder unbewaffnet zu fahren.

33 Die Ausübung jeglicher Freiheit oder anderen Rechts in Übereinstimmung mit diesen Bedingungen hiermit gegeben, soll nicht als Abweichung oder Vertragsbruch zwischen Beförderer und Passagier gesehen werden, sondern soll Teil des Beförderungsvertrags bilden. Jeder Passagier oder jedes Gepäck, der/das von Ausübung einer solchen Freiheit oder Rechts betroffen ist, bleibt zu jeder Zeit diesen Bedingungen unterlegen.

Tickets und Buchungsreferenznummer

34 Der Beförderer ist ein fahrkartenloser Betreiber. Jeder Passagier muss wann auch immer diese von einem Bediensteten des Beförderers erfordert wird, eine gültige Buchungsreferenznummer angeben oder eine gültige ausgedruckte E-Ticket- Buchungsreferenz vorlegen. Wenn ein Passagier keine gültige Buchungsreferenznummer angeben oder keine gültige ausgedruckte E-Ticket- Buchungsreferenz auf Anfrage eines Bediensteten des Beförderers vorlegen kann, wird er zur Zahlung verpflichtet und muss so dem Beförderer unverzüglich den Fahrpreis der bestimmten Überfahrt oder Überfahrten, auf denen der Passagier reisen möchte bezahlen. Der Beförderer kann nicht verantwortlich gemacht werden, wenn der Passagier keine gültige Buchungsreferenznummer angeben oder keine gültige ausgedruckte E-Ticket-Buchungsreferenz vorlegen kann. Für Ersatz muss zum an diesem Tag aktuellen Fahrpreis beszahlt werden.

35 Die Unterbringung an Bord des Schiffs für Passagiere und Fahrzeuge ist begrenzt und unterliegt der Verfügbarkeit am ausgewählten Termin und der ausgewählten Strecke. Dies ist der Fall, ungeachtet jeglicher vom Beförderer veröffentlichten Information zu den letzten Check-In-Zeiten vor jeder Abfahrt jeder Verbindung.

36 Außer anders in dieser Klausel oder in Klausel 32 beschrieben, müssen Fahrpreise und alle anderen Gebühren im Einklang mit den Bedingungen der Buchung bezahlt werden. Gebühren für Kojen müssen zum Buchungszeitpunkt beglichen werden.

37 Der Beförderer behält sich das Recht vor, Fahrpreise und Gebühren in von ihm bestimmten Währungen zu veröffentlichen, und Fahrpreise und Gebühren ohne Ankündigung geändert zu veröffentlichen. Wenn ein Fahrpreis oder eine Gebühr nicht zum Buchungszeitpunkt bezahlt wird, dann soll der zu zahlende Fahrpreis oder die zu zahlende Gebühr die aktuelle zum Fälligkeitszeitpunkt sein. Wenn ein Fahrpreis oder eine Gebühr drei Monate oder früher vor der frühesten Überfahrt dieser Buchung bezahlt wurde, behält sich der Beförderer das Recht vor, dem Passagier vor Reiseantritt einen Zuschlag bezüglich jeglicher Fluktuation der relevanten Wechselkurse, oder der Preiserhöhung in den Betriebskosten zu berechnen, es sei denn der vom Passagier bezahlte Betrag entsprach dem am Zahlungszeitpunkt aktuellen vollen Fahrpreis oder der gesamten Gebühr.

Ermäßigte Tarife

38 Alle Fahrpreise oder Gebühren niedriger als der volle Standard-Fahrpreis des Beförderers unterliegen solchen besonderen Bedingungen bezüglich der Verfügbarkeit oder anderen Bedingungen, wie von Zeit zu Zeit vom Beförderer veröffentlicht. Vom Beförderer veröffentlichte Fahrpreise und Gebühren umfassen nicht die Beförderung von Passagieren und Gepäck von Fährterminals zu Bahnhöfen oder Bushaltestellen (und umgekehrt). Diese müssen vom Passagier auf eigene Kosten arrangiert werden.

Kinder unter 16 Jahren

39 Der Fahrpreis eines Erwachsenen Passagiers beinhaltet ein Kleinkind unter 4 Jahren, das diesen Passagier begleitet. Außer durch besondere Anordnung des Beförderers, müssen Kinder unter 16 Jahren von einem verantwortlichen erwachsenen Passagier begleitet werden.

40 Kojen/Kabinen/Club Class-Reservierungen sind nur gültig, wenn der Passagier eine gültige Buchungsreferenz oder eine gültige E-Ticketbestätigung für entsprechende Überfahrt hat. Kojen/Kabinen/Club Class-Sitzplätze sollen nicht später als zur ausgeschriebenen Abfahrtszeit beansprucht werden, sonst verfällt das Recht auf Kojen/Kabinen/Club Class-Stizplatz ohne Kompensation, ob in Geld oder anderer Form, und der Beförderer hat das Recht, die reservierten Kojen/Kabinen/Club Class – Sitze weiterzuvergeben.

41 Der Beförderer prüft Anträge auf Erstattungen bezüglich stornierter Buchungen und ungenutzter Tickets unter Abzug einer Stornierungsgebühr vom Rückerstattungsbetrag. Jede Rückerstattung eines Fahrpreises soll im alleinigen Ermessen des Beförderers liegen.

Check-In

42 Passagiere müssen wie angwiesen durch den Check-In-Prozess. Sollte der Passagier nicht wie angewiesen rechtzeitig durch den Check-In-Prozess gekommen sein, ist der Beförderer befugt die Reservierung als storniert zu betrachten, ohne jedes Recht auf Rückerstattung. Großbritannien-Irland-Routen Letzte Check-In-Zeit Reisen mit dem Auto 30min vor Abahrt Reisen mit dem Motorrad 30min vor Abfahrt Reisen zu Fuß 30min vor Abfahrt Reisen mit dem Reisebus 1h vor Abfahrt Frankreich-Irland-Routen Letzte Check-In-Zeit Reisen mit dem Auto 1h vor Abfahrt Reisen mit dem Motorrad 1h 30min vor Abfahrt Reisen zu Fuß 1h vor Abfahrt Reisen mit dem Reisebus 2h vor Abfahrt Passagiere die mit Blindenhund oder Heimtieren auf der Irland-Frankreich-Route reisen, müssen 2h vor Abfahrt einchecken.

43 Der Beförderer soll ein allgemeines Pfandrecht auf Gepäck haben, für alle vom Passagier ausstehenden Gebühren. Das besagte Pfandrecht soll auf alle Gebühren erweitert werden, ungeachtet ob der Betrag davon zum Zeitpunkt der Pfandrechtausübung in Geld bestimmt wurde oder nicht. Der Ausdruck "Gebühren" schließt alle auf Konten ausstehenden, von Passagier an den Beförderer zu zahlenden Gelder, alle ungezahlten Beförderungsgelder, ungeachtet davon ob der Passagier einen Vertrag mit dem Beförderer gemacht hat oder nicht, alle Gelder, die der Beförderer im Namen des Passagiers bezahlen oder für die er haftbar gemacht werden könnte, und die Kosten zur Ausübung dieses Pfandrechts, ein. Das besagte Pfandrecht tritt bei Verkaufsabschluss in Kraft ohne den Passagier zu diesem Zeitpunkt und auf diese Weise davon in Kenntnis zu setzen, wie es der Beförderer erwünscht, und der Beförderer kann die Kosten, Ausgaben und Nebenkosten des Verkaufs vom Verkaufserlös abziehen.

Gepäck

44 Jeder Passagier hat bis zu einem bestimmten Ausmaß Freigepäck. Autopassagiere können so viel mitnehmen, wie sie in oder auf ihr Auto laden können. Fußpassagiere dürfen nur so viel mitnehmen, wie sie selbst komfortabel tragen können. Fußpassagiere auf Tagesausflügen dürfen nur ein Handgepäck (ähnlich wie bei Fluglinien) mitnehmen. Übergepäck bei Autopassagieren ist der Verfügbarkeit von Höhe und Breite des Platzes auf dem Autodeck unterlegen. Alles Gepäck, ungeachtet davon, ob es im Bereich des Freigepäcks liegt oder nicht, unterliegt diesen Bedingungen, die auch weiter zutreffen, wenn das Gepäck in Gepäckbewahrungsräumen, Schließfächern, Kabinen, Autodecks oder öffentlichen Bereichen ist, und es von Bediensteten oder Agenten des Beförderers bewacht wird, oder nicht. Der Passagier verantwortet das Anbordbringen und Entfernen des Gepäcks selbst.

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Heimtiere

45 Gemäß der gesetzlichen Bestimmungen oder Verordnungen die im relevanten Hafen anzuwenden sind, werden Heimtiere zu Fahrpreisen, die von Zeit zu Zeit in den Veröffentlichungen des Beförderers ausgeschrieben sind, befördert. Heimtiere (außer eingetragenen Blindenhunden) sind nicht in Passagierunterkünften erlaubt, und müssen in den Fahrzeugen oder, nach besonderer Vereinbarung mit dem Beförderer abhängig von Verfügbarkeit, in den Zwingern an Bord untergebracht werden. Heimtiere werden auf vollständiges Risiko des Passagiers befördert, und unter dem ausdrücklichen Verständnis, dass der Beförderer, seine Bediensteten, Agenten oder selbständigen Vertragspartner bei Verletzung, Schaden oder Verlust eines Heimtiers keinerlei Haftung unterliegen, wie, wann und wo auch immer dies verursacht wurde. Alle Tiere, die auf der Strecke zwischen Irland und Frankreich reisen benötigen einen Heimtierpass. Es liegt in der vollen Verantwortung des Besitzers sicherzustellen, dass alle Einreisebedingungen erfüllt werden, da sonst dem Tier die Reise verwehrt wird. Des weiteren garantiert der Passagier sich mit allen Gesetzen, Regelungen, Verordnungen und Bestimmungen für Heimtiere in den relevanten Häfen einverstanden zu erklären, und dass er den Beförderer, seine Bediensteten, Agenten und selbständigen Vertragspartner für alle Konsequenzen der Nichteinhaltung entschädigen wird. Heimtiere werden ausschließlich unter diesen Bedingungen befördert.

46 Kein Passagier darf gefährliches, explosives oder entzündliches Gepäck, oder Gepäck, dessen Mitführung durch Gesetze oder Bestimmungen verboten ist, an Bord bringen, oder verschulden oder erlauben, dass es an Bord gebracht wird. Jedes solches Gepäck, das ungeachtet des vorher erwähnten an Bord gebracht wird, kann im Ermessen des Beförderers oder des Kapitäns jederzeit an irgendeinem Ort zerstört, unschädlich gemacht oder anderweitig entsorgt werden, ohne Kenntnis und Kompensation des Passagiers. Gepäck wird ausschließlich unter diesen Bedingungen befördert. Passagiere die mit Wohnwagen oder Wohnmobilen reisen, die mit Haushaltsgeräten ausgestattet sind, müssen sicher stellen, dass die Gaszufuhr dieser Geräte während der Zeit an Bord vollständig ausgeschaltet ist.

47 Der Beförderer behält sich das Recht vor, aus Sicherheits- oder anderen Gründen Passagiere oder Gepäck (einschließlich Fahrzeuge) zu durchsuchen. Der Passagier stimmt überein sich einer Durchsuchung auf Anforderung der Bediensteten, Agenten und selbständigen Vertragspartner des Beförderers zur Verfügung zu stellen.

48 Alle Güter, außer begleitetem Gepäck, Fahrzeugen und Haustieren werden nicht akzeptiert. Sie werden nur unter den Standardbedingungen der Beförderung von Gütern, wie sie in den Veröffentlichungen des Beförderers beschrieben und in Kraft sind, befördert. Unbeschadet der Allgemeingültigkeit des Vorherstehenden, schließen Güter, für die diese Klausel gilt, unbegleitete Gepäckstücke und Fahrzeuge, vorausgesandtes Gepäck, Tiere (außer Heimtieren) und Güterfahrzeuge (ob beladen oder nicht, und mit oder ohne Begleitung) ein. Der Versender von allen diese Waren muss vor der Beförderung einen Frachtbrief beantragen und erhalten. Fahrzeuge

Fahrzeuge

49 Während der Überfahrt müssen Fahrzeuge abgeschlossen, die Handbremse angezogen und der erste Gang eingelegt sein. Zugang zum Fahrzeug ist während der Überfahrt nicht gestattet. Eine angemessene Menge Treibstoff kann im Tank sein, jedoch sollte dieser nicht zur Kapazität gefüllt sein. Der Fluß vom Tank zum Vergaser muß abgestellt sein, wenn dies nicht automatisch passiert. Benzin in Kanistern oder anderen Kontainern ist nicht erlaubt. Beim Ausschiffen sollten Fahrzeugmotoren erst auf Anweisung hin gezündet werden. Passagiere sind dafür verantwortlich ihr Fahrzeug auf das und vom Schiff zu fahren

50 Der Beförderer nimmt sich das Recht (mit dem Risiko und auf Kosten des Passagiers) Fahrzeuge jeder Zeit und mit jedem Mittel zu bewegen, wenn dies notwendig erscheint. Fahrzeuge, die Gepäck auf dem Dach transportieren, womit sie höher als 1,9m vom Boden sind oder welches über die Länge des Fahrzeuges heraussteht, sind der Verfügbarkeit von Platz unterlegen, können nur nach besonderer Absprache mit dem Beförderer befördert werden und sind mit zusätzlichen Kosten verbunden, die vom Beförderer von Zeit zu Zeit geändert werden. Der Beförderer nimmt sich das Recht (mit dem Risiko und auf Kosten des Passagiers) Gepäck zu jeder Zeit und mit jedem Mittel zu entfernen, das auf dem Dach eines Fahrzeugs geladen ist, wenn ihm dies als notwendig erscheint. Versicherung

Versicherung

51 Passagieren wird geraten eine Reiseversicherung abzuschließen. Versicherungen können über den Beförderer abgeschlossen werden – Informationen hierzu können auf Anfrage von jedem Büro des Beförderers oder einem seiner Agenten erhalten werden.

Heimtiere – Irland-Frankreich-Routen

52 Irish Ferries nimmt am staatlich kontrollierten Heimtierreiseschema (Pet Travel Scheme) teil, welches das Reisen von Hunden, Katzen und Frettchen ohne Quarantänebeschränkungen innerhalb der EU-Mitgliedsstaaten erlaubt. Alle Hunde, Katzen und Frettchen, die unter diesem Schema reisen, benötigen einen Heimtierpass. Es liegt in der Verantwortung des Passagiers alle Einreisebestimmungen zu erfüllen, da sonst seinem Tier die Reise untersagt wird.

Änderungsgebühren

53 Informationen zu aktuellen Änderungsgebühren stehen unter www.irishferries.com zur Verfügung. Aktions- und Sonderpreise können bezüglich Änderungsgebühren mit besonderen Bedingungen behaftet sein, die auf den relevanten Fahrpreisseiten auf www.irishferries.com während des Angebotsbuchungsprozesses zu finden sind.

Stornierungsgebühren

54 Informationen zu aktuellen Stornierungsgebühren stehen unter www.irishferries.com zur Verfügung. Aktions- und Sonderfahrpreise können bezüglich Stornierungsgebühren mit besonderen Bedingungen behaftet sein, die auf den relevanten Fahrpreisseiten auf www.irishferries.com für die Dauer des Angebots zu finden sind.

Erstattungen

55 Informationen zu Erstattungen stehen unter www.irishferries.com zur Verfügung

Ermäßigungen

56 Gültige Ermäßigungen, die Ihrem Kundenkonto zugeschrieben wurden, müssen auf Ihre Buchung vor Reiseantritt angewandt werden, da dies retrospektiv nicht möglich ist. Alle Ermäßigungen unterliegen diesen Bedingungen.

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